Spielplatzsicherheit auf öffentlich zugänglichen Spielplätzen
Die Spielplatzkontrolle ist verpflichtend für alle Betreiber von Spielplätzen. Begründet wird dies rechtlich mit dem §823 Absatz 1 aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Dort heißt es :
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schaden verpflichtet.“
In den Gerichtsurteilen zu Unfällen auf Spielplätzen wurde die Verkehrssicherungspflicht aus diesem Paragraf abgeleitet. Das bedeutet für jeden Betreiber (Hotel, Restaurant, Kindergarten, Kommune, Stadt, Wohnungsbaugesellschaft, Schule, Kinderheim usw.) eines Spielplatzes der den Zugang ermöglicht, auch für die Sicherheit auf dem Spielplatz Sorge zu tragen.
Welche Geräte dürfen auf einem Spielplatz stehen?
Anders als bei einem privatem Spielplatz im Hausgarten der nur für die eigenen Kinder gedacht ist, muss ein Spielgerät auf einem öffentlich zugänglichen Spielplatz oder dem Verkehr eröffnetem Bereich (z.B. Kindergarten oder Hotelanlage) der gültigen DIN entsprechen. Im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz GPSG § 4 Abs. 1 heißt es:
„Entspricht eine Norm den Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit, wird bei einem entsprechend dieser Norm hergestellten Produkt vermutet, das es den betreffenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit genügt.“
Müssen alte Geräte nun zwangsläufig ersetzt werden sobald eine neue Norm veröffentlicht wird?
Bei Änderungen von Baubestimmungen in Gesetzen und Normen gilt der Bestandschutz. Das bedeutet Geräte die nach einer älteren Norm gebaut wurden und nach dieser als sicher galten, können weiterhin betrieben werden. Können durch kleinere Umbaumaßnahmen Fangstellen an diesen Altgeräten entschärft werden und der neuen Norm angepasst werden so ist das zu empfehlen. Bei Reparaturen kompletter Anbauteile z.B. Leiter, Brücke usw. müssen diese gänzlich neuen Elemente der aktuellen Norm entsprechen. Fallschutzbereiche und Fallschutzmaterialien sind vom Bestandschutz gänzlich ausgenommen und müssen immer der aktuellen Norm entsprechen.
Wie oft muss eine Sicherheitskontrolle stattfinden?
Man unterscheidet grundsätzlich zwischen drei Arten der Kontrolle die jeweils in Intensität der durchgeführten Arbeiten und Sachkenntnis des Personals unterscheiden:
- Visuelle Routine-Inspektion (Spielplatzsicherheit durch eingewiesenes Personal, z.B. Sicherheitsbeauftragte/r des Kindergartens)
- Operative Inspektion (Spielplatzsicherheit durch geschultes Personal, geschulter Bauhofmitarbeiter)
- Jährliche Hauptinspektion (Spielplatzsicherheit durch einen zertifizierten, qualifizierten Sachkundigen nach DIN 79161)
Jeder Betreiber von Spielplätzen muss im Rahmen der Verkehrssichrungspflicht (§823 BGB) dafür Sorge tragen, dass der Spielplatz keine unvorhersehbaren Risiken für die Kinder aufweist. Bei der wöchentlichen Kontrolle (visuelle Routine-Inspektion) werden offensichtliche Gefahren beachtet. Verschmutzungen, gebrochene Bauteile, Absplitterungen, Vandalismusschäden und ähnliches.
Die Operative Inspektion ist wesentlich umfangreicher als die Visuelle Routine-Inspektion und stellt eine gewisse Fachkenntniss voraus. Diese Inspektion sollte nach Herstellerangaben mindestens aber alle 3 Monate durchgeführt werden. Hierbei wird nach der Wartungsanleitung des Herstellers geschaut, welche Teile einer besonderen Kontrolle unterzogen werden sollten. Als Anhaltspunkt gilt: Verschleißteile überprüfen wie Lager, Schrauben, Bolzen, Treppenstufen, Leitersprossen oder Seile. Die Holzfestigkeit überprüfen, ebenso die Standfestigkeit einzelner Geräte. Fallschutzeigenschaften unter den Geräten und Bodenfreiheit messen und dokumentieren.
Bei der jährlichen Hauptuntersuchung werden alle vorrangegangenen Kontrollen nochmals durchgeführt und zusätzlich sind Sicherheitsräume, Fallschutzbereiche und Normkonformität der Geräte zu prüfen. Fundamente und im Erdreich verbaute Elemente sind zu kontrollieren. Auch bei dieser Kontrolle sollte die Herstelleranweisung beachtet werden. Wie auch alle anderen Kontrollen sollte diese Kontrolle schriftlich festgehalten und dokumentiert werden. Bilder können helfen einen Sachverhalt festzuhalten. Da eine solche Dokumentation recht umfangreich und sehr viel Papieraufwand erfordert, kann man praktischerweise die Berichte besser in .pdf format gespeicherten Dateien festhalten. Diese können in der Regel nicht mehr bearbeitet werden und schonen die Ressourcen.
Es empfiehlt sich bei der Jahreshauptuntersuchung einen externen Prüfer hinzuzuziehen, da mit der Routine eines Mitarbeiters auch die Betriebsblindheit zunimmt. Es zeigt sich häufig das externe Prüfer einige Dinge anders bewerten, da sie auf umfangreiche Erfahrungen mit vielen Geräten und Herstellern zurückgreifen können. Um die Qualifikation der Anbieter solcher Dienstleistungen für Kunden kontrollierbar und einheitlich zu gestalten, gab es in der Vergangenheit die Prüfung nach DIN SPEC 79161. Diese DIN SPEC ist nun seit 1.11.2016 zur einheitlichen DIN 79161 geworden und legt fest, über welche Mindestanforderungen ein Spielplatzprüfer verfügen muss, um Spielplätze zu kontrollieren. Z.B. eine Berufserfahrung von 3 Jahren im Berufsfeld „Spielplätze“ muss nachgewiesen werden. Die Prüfung zum zertifizierten und qualifizierten Sachkundigen für Spielplätze wurde standartisiert. Schriftlich und praktisch muss nun der Nachweis der Sachkunde erbracht werden. Dieses Zertifikat muss alle drei Jahre erneuert und aufgefrischt werden um die Qualifikation zu erhalten. Aber auch die ausbildenden Institute sind nun gehalten Nachweise zu erbringen, um die Ausbildung der Spielplatzprüfer sachgerecht ausführen zu können.
Unsere Qualifikation:
Wir sind durch die Verbände, Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) und den Bundesverband der Spielplatzgeräte und Freizeitanlagen-Hersteller e.V. (BSFH) zertifiziert, Spielplatzneuanlagen zu bewerten, sowie qualifizierte Jahreshauptuntersuchungen auf bestehenden Spielplätzen durchzuführen. Wir sind in der Zertifizierungsliste „Qualifizierter Spielplatzprüfer“ der FLL mit der Registernummer: QSP-WAF-00242 eingetragen. Die erforderlichen Fach- und Sachkenntnisse haben wir durch die erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung zum FLL/BSFH-zertifizierten „Qualifizierten Spielplatzprüfer“ auf Grundlage der DIN 79161 Fachbericht Spielplatzprüfung, sowie der erforderlichen Voraussetzungen zur Prüfungsteilnahme nachgewiesen.
Gerne bieten wir Ihnen jährliche Hauptinspektionen und Abnahmen gemäß der DIN EN 1176 – 7 an.
Sollten Sie weitere Fragen zu diesem oder einem anderen Thema haben, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular oder rufen Sie uns direkt an.