Schon bevor die jetzt gültige DIN 1176:2017-12 veröffentlicht wurde war dieses Thema immer wieder von regem Interesse auf verschiedenen Tagungen und Fachseminaren. „Können die Wippgeräte Typ 2A wieder in Asphalt und Beton stehen und somit in den Einkaufszonen unserer Städte endlich wieder aufgestellt werden?“ Vielerorts bestand einfach nicht die Möglichkeit um die kleinen Federwippen herum genügend Fallschutzmaterial zu verbauen ohne evtl. Fahrbereiche des Zulieferverkehrs für Händler zu beeinträchtigen. Diese Hoffnung wurde seit 2016 immer wieder gehegt da es lange Zeit so aussah, daß diese Regelung gekippt wird. Wie erhofft sind die Typen 2,3 und 4 von den Anforderungen für erzwungene Bewegung ausgenommen. Auch in der jetzt veröffentlichen DIN liest man erstmal: „…. Bei Geräten der Typen 2,3 und 4 muss die Aufprallfläche eine kritische Fallhöhe von mindestens 600 haben.“ Diese Passage läßt die vermuten das sich nun die Wippgeräte Typ 2A wieder in Asphalt oder Stein stellen lassen. Es ist aber hier wie an vielen anderen Stellen in der DIN ein Frage der Begrifflichkeiten die hier in die Irre führen. Denn: In der Definition `kritische Fallhöhe` Teil 1 3.31 wird von der „größtmöglichen freien Fallhöhe für eine Aufprallfläche ein ausreichendes Maß an Stoßdämpfung bietet“ gesprochen. Die kritische Fallhöhe wird mit dem niedrigsten Prüfergebnis nach DIN EN 1177 bestimmt. Da bei einer freien Fallhöhe von 600mm eine HIC-Prüfung immer einen Wert von >1000 ergeben würde, muß unter Wippen stoßdämpfendes Material vorgesehen werden.
Ich bin gespannt wo noch Begrifflichkeiten und neue Definitionen durch Querverweise klare Aussagen in Frage stellen. Weil also in Punkt „4.10 Fallraum“ von der „kritischen Fallhöhe“ die Rede ist, muss dieser Querverweis genommen werden und der Fallraum einem stoßdämpfenden Boden >1000mm entsprechen.
Es gibt noch weitere Änderungen in dieser und den anderen Teilen der DIN EN 1176.
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